Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist erlitt sie jedoch einen Arbeitsunfall, wodurch der Umzug auf absehbare Zeit unmöglich wurde. Dennoch klagte sie auf Räumung und Herausgabe der Wohnung, nachdem ihre Mieter sich weigerten auszuziehen.
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass eine auf Eigenbedarfskündigung gestützte Räumungsklage bei Wegfall des Nutzungswunschs vor Ablauf der Kündigungsfrist rechtsmissbräuchlich sei. Der ursprüngliche Kündigungsgrund sei schließlich weggefallen.
Normen: § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB