Im vorliegenden Fall beauftragte der Angeklagte eine unbekannt gebliebene Person, die die Angaben im Anhörungsbogen für einen durch den Angeklagten begangenen Geschwindigkeitsverstoß übernahm. Dabei wurde der Name einer nicht existierenden Person angegeben. Die Bußgeldbehörde konnte den Angeklagten dadurch nicht mehr innerhalb der Verjährungsfrist belangen.
Das OLG Stuttgart hatte nun darüber zu entscheiden, ob sich der Angeklagte dadurch wegen falscher Verdächtigung strafbar gemacht hat. Die Richter verneinten dies jedoch mit der Begründung, dass der Angeklagte die falsche Behauptung nicht im Hinblick auf eine andere tatsächlich existierende Person aufgestellt hat.