Dann muss der Käufer dem Verkäufer ermöglichen zu untersuchen, ob der gerügte Mangel wirklich vorliegt und ob dieser schon bei Gefahrübergang bestand. Zudem muss der Verkäufer überprüfen können, ob bzw. wie der Mangel beseitigt werden kann.
Normen: BGB §§ 254, 280, 281, 433 Abs. 1, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 1, 3, § 439 Abs. 2