Im vorliegenden Fall fielen, getragen durch starke Winde, die Nüsse eines Walnussbaumes, dessen Äste eineinhalb Meter auf das Nachbargrundstück ragen, auf das auf dem Nachbargrundstück geparkte Auto. Der dadurch entstandene Sachschaden in Höhe von rund 3.000 Euro verlangte der Geschädigte von seinem Nachbarn ersetzt, da er die Verkehrssicherungspflicht für den Baum als verletzt erachtete.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main kam jedoch zu der Überzeugung, dass der Hauseigentümer nicht für den Schaden aufkommen muss, da er seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Das Parken unter einem herkömmlichen Walnussbaum falle nach richterlicher Auffassung unter das allgemeine Lebensrisiko. Anders läge der Fall, wenn der Baum krank gewesen wäre.
Normen: 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG