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OLG Karlsruhe zur Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort

Bis zu welchem Zeitpunkt ist die Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort möglich? Das Sich-Entfernen vom Unfallort ist erst dann beendet, wenn sich der flüchtende Unfallbeteiligte vor Feststellungen zugunsten Feststellungsberechtigter endgültig in Sicherheit gebracht hat.

Davor ist grundsätzlich noch Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort möglich.

Das OLG Karlsruhe hat das Urteil des AG Freiburg aufgehoben, mit dem zwei Polizisten vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und der versuchten Strafvereitelung freigesprochen worden waren. Ein Kollege der zwei angeklagten Beamten hatte im alkoholisiertem Zustand einen Motorradfahrer auf der Autobahn tödlich verletzt, woraufhin er floh und sich in einem Industriegebiet versteckte. Einer der beiden Angeklagten holte ihn ab und brachte ihn zu sich in die Wohnung. Mit dem anderen Angeklagten telefonierte der Trunkenheitsfahrer mehrmals, wobei ihm der Angeklagte versprach, ihn abzuholen.

Das AG hatte die beiden Männer freigesprochen, da im Zeitpunkt der Beihilfe das Sich-Entfernen vom Unfallort bereits beendet gewesen sei. Dem widersprach jetzt jedoch das OLG Karlsruhe: Der Trunkenheitsfahrer hatte sich erst vom Unfallort entfernt, nachdem er von seinem Kollegen mit dem Auto abgeholt worden sei. Das AG hat unzutreffend angenommen, dass die Angeklagten nicht den für eine Strafvereitelung nötigen Vorsatz aufgewiesen hätten. Jedoch handelt auch derjenige mit Vorsatz, der die Folgen seines Handels sicher voraussieht.
 
OLG Karlsruhe, Urteil OLG Karlsruhe 2 Rv 10 Ss 581 16 vom 10.07.2017
Normen: § 142 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 StGB, § 258 Abs. 1 StGB
[bns]
 
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