Der Heil- und Kostenplan muss von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden. Die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge.
Der Formmangel eines Rechtsgeschäfts ist nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich. Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Ausnahmen sind deshalb nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Dabei sind aber strenge Maßstäbe anzulegen. Das Ergebnis darf die betroffene Partei nicht bloß hart treffen, sondern es muss schlechthin untragbar sein.
Normen: BGB § 125 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 1, § 242