Kläger ist der Wirtschaftsverband European Federation for Cosmetic Ingredients (EFfCI). Dieser war der Meinung, dass Tierversuche erlaubt seien, wenn sie nur deswegen durchgeführt werden, weil Gesetze aus Drittländern dies vorschreiben.
Die einschlägige Verordnung Nr. 1223/2009 legt die Bedingungen für den Zugang von Kosmetika zum EU-Markt fest und soll dadurch ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherstellen. Gleichzeitig hat sie zum Ziel, durch das Verbot von Tierversuchen das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten.
Der EuGH betont, dass es nicht darauf ankomme, ob Tierversuche in einem Drittland verpflichtend sind. Auch der Durchführungsort der Tierversuche ist unerheblich. Das Verbot von Tierversuchen darf nicht umgangen werden.
Normen: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 – Art. 18 Abs. 1 Buchst. B