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Betriebskostenabrechnung nicht unwirksam wegen Umlage nach ''Personenmonaten''

Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht deshalb unwirksam, weil eine nicht näher erläuterte Umlage nach ''Personenmonaten'' erfolgt.

Ebenso wenig bedarf es der Angabe, für welchen Zeitraum wie viele Personen pro Wohnung berücksichtigt worden sind.
Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung wenn sie den allgemeinen Anforderungen des BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält.
Ob die Betriebskostenabrechnung die Voraussetzungen erfüllt, die an ihre Wirksamkeit zu stellen sind, richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten nachzuprüfen. An die Anforderungen in formeller Hinsicht sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen.

Bei der Verwendung der Bezeichnung "Personenmonate" ist für den Mieter ohne weitere Erläuterung ersichtlich, dass sich bei diesem Schlüssel sein Anteil an den Betriebskosten nach dem Verhältnis der in seiner Wohnung lebenden Personen zu dem in dem abgerechneten Gebäude insgesamt wohnenden Personen bestimmt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 97 14 vom 22.10.2014
Normen: BGB § 556 Abs. 3
[bns]
 
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