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Vermieter muss bei Betriebskostennachzahlungsverlangen zunächst nicht Flächenwerte der vermieteten Wohnung beweisen

Macht der Vermieter einen Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten gegen den Mieter geltend, so ist es ausreichend, wenn er den Mietvertrag, aus dem sich die Kostentragungspflicht des Mieters ergibt, vorlegt, nebst Betriebskostenabrechnung mit einem Zugangsnachweis.


Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Vermieter, der eine Betriebskostennachforderung erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für die Flächenansätze. Wenn er bestimmte Flächenwerte vorträgt, genügt dies den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung. Kommt der Vermieter diesen Anforderungen nach, so muss der Mieter substantiiert darlegen dass die vom Vermieter angegebenen Quadratmeterzahlen unrichtig sind.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 41 14 vom 22.10.2014
Normen: ZPO § 592 S. 1; BGB § 556 Abs. 1 S. 1
[bns]
 
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