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Verpflichtung zur Übergabe einer Wohnung in einem bezugsfertigen Zustand stellt keine unzulässige Klausel in AGB dar

Wird in einem Formularmietvertrag über gewerblich genutzte Räume der Mieter neben der bedarfsabhängigen Vornahme von Schönheitsreparaturen auch dazu verpflichtet, die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem ''be-zugsfertigen Zustand'' zurückzugeben, ergibt sich daraus kein Summierungseffekt, der zur Unwirksamkeit der beiden Klauseln führt.


Nur wenn die Räume diesen Anforderungen nicht genügen, etwa weil der Mieter während der Mietzeit keine Schönheitsreparaturen durchgeführt hat, die letzten Schönheitsreparaturen lange zurückliegen oder sich die Mieträume aufgrund übermäßig starker Abnutzung trotz durchgeführter Schönheitsreparaturen nicht in einem zur Weitervermietung geeigneten Zustand befinden, hat der Mieter bei seinem Auszug Renovierungsarbeiten zu erbringen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 108 13 vom 12.03.2014
Normen: BGB §§ 307 Abs. 1, 535 Abs. 1 S. 2
[bns]
 
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