Aktuelles

Wettbüro in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig

Der Betrieb eines Wettbüros in einem allgemeinen Wohngebiet stellt einen grundsätzlichen Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot dar, weshalb eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt werden kann.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Verwaltungsgericht in Berlin und führte aus, dass in einem allgemeinen Wohngebiet gewerbliche Kleinbetriebe zulässig sind, sofern sie keine Nachteile oder Belästigungen für die Umgebung verursachen.

Solche Beeinträchtigungen sind jedoch bei dem geplanten Wettbüro zu erwarten:

Bei einer solchen Vergnügungsstätte ist, auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten, mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen durch Besucher des Wettbüros zu rechnen. Auch das zu erwartende typische Verhalten der Besucher steht in einem Spannungsverhältnis zur Wohnnutzung, beeinträchtigt diese und drängt sie zurück. Vor diesem Hintergrund ist eine Genehmigung in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich abzulehnen.
 
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil VG B 13 K 2 13 vom 05.12.2013
Normen: § 7 Nr.5 BO 58, § 15 BauNVO
[bns]
 
Kanzlei Am Brink in Lübeck | www.kanzlei-ambrink.de | Design und Webservice by bense.com | Impressum | Sitemap | Suche | Datenschutzerklärung