Hierauf wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Fall der kulturgeschichtlich bedeutsamen "Villa Max" hin, deren Eigentümer der Denkmalschutzbehörde den Zugang verweigerten, obwohl der Eindruck von der seit Jahren unbewohnten Villa desolat war. Sofern es zum Erhalt des Denkmals dringend erforderlich erscheint, muss der Behörde demnach der Zugang zwecks Dokumentation des Zustands gestattet werden. Das gilt nicht nur für den äußeren Zugang zum Anwesen, sondern auch für den Innenbereich des Objekts. Die Denkmalschutzbehörde ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet den Zustand mittels Notizen, Zeichnungen und Fotografien zu erfassen. Nur so kann sie überprüfen, ob die Eigentümer ihren Pflichten im Sinne des Denkmalschutzes in ausreichendem Maße nachkommen.
Anmerkung: Vorliegend war das bayerische Landesrecht Entscheidungsgrundlage, weshalb in ähnlich gelagerten Sachverhalten ein Blick in das jeweilige Landesrecht geboten ist.
Normen: Art. 16 I DschG