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Keine Kündigung bei verspäteter Mietzahlung durch Jobcenter

Auch wenn das Jobcenter die Mietzahlungen regelmäßig verspätet überweist und eine frühere Zahlung verweigert, darf ein Vermieter seinen hilfebedürftigen Mietern nicht kündigen.


Eine solche Kündigung ereilte aber die Mieter eines Reihenhauses, nachdem das Jobcenter die Miete regelmäßig nicht bis zum dritten Tag des jeweiligen Monats an den Vermieter überwiesen hatte. So war es aber im Mietvertrag vereinbart worden.

Das Gericht wertete die Kündigung als rechtswidrig und führte aus, dass die gesetzlich gegebene Möglichkeit zur Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen anhand der Umstände des Einzelfalls zu bewerten ist. Vorliegend waren die Mieter auf die Leistungen des Jobcenters angewiesen, welches sich weigerte die Miete früher zu überweisen. Das Verhalten des Jobcenters müssen sich die Mieter als Vertragspartei jedoch nicht zurechnen lassen, weshalb sie auch kein Mitverschulden an den verspäteten Zahlungen trifft. Folglich war die Kündigung mangels Verschulden der Mieter auch nicht gerechtfertigt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 64 09 vom 21.10.2009
Normen: §§ 278, 543 BGB
[bns]
 
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