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Kein Schutz der Unfallversicherung beim Gassi gehen und Biss des Nachbarhundes

Wer den Hund des Nachbarn ausführt und dabei von diesem gebissen wird, kann sich nicht auf einen Arbeitsunfall und den damit einhergehenden Versicherungsschutz berufen.


In der Vergangenheit hatte sich das Opfer schon öfter um den Rottweiler seines Nachbarn gekümmert. So nahm er sich auch des Vierbeiners an, als der Nachbar für einige Zeit ins Krankenhaus musste. Bei einem Spaziergang wurde der fürsorgliche Nachbar jedoch unvermittelt von dem Tier attackiert und erlitt schwere Verletzungen an den Armen. Hierfür begehrte er den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da er sich wie ein Beschäftigter regelmäßig um den Hund gekümmert hätte. Diese Ansicht teilte das Landessozialgericht nicht.

Zwar sei das sogenannte "Dog-Sitting" inzwischen recht üblich geworden, jedoch würde selbiges in der Regel durch selbstständige Unternehmer erfolgen. Auch erfolgte die Hundepflege vorliegend nicht in einer einem Beschäftigungsverhältnis vergleichbaren Form. Denn eine solche ist immer dann abzulehnen, wenn die Verrichtung der Tätigkeit auf einem verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Verhältnis beruht und als Folge der Verbundenheit zwischen den beteiligten Personen auch zu erwarten war. Somit waren die Bedingungen für ein Eingreifen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfüllt.
 
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil LSG BW L 8 U 4142 10 vom 31.08.2012
Normen: § 2 I, II SGB VII
[bns]
 
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