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Keine Steuerpflicht bei "Standby-Wohnung"

Eine ständig im Wechsel mit anderen Personen genutzte Wohnung ohne uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit begründet für gewöhnlich keinen steuerlichen Wohnsitz.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Klage eines nicht aus der EU stammenden Piloten. Dieser hatte mit mehreren Kollegen eine in Flughafennähe befindliche Wohnung als sogenannte "Standby-Wohnung" angemietet. Hintergrund war die Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber, während des Bereitschaftsdienstes innerhalb von einer Stunde den Flugdienst antreten zu können. Diese Wohnung stand ihm dabei nicht uneingeschränkt zur Verfügung und unterlag einem ständigen Nutzerwechsel mit den anderen Mietern. Seinen eigentlicher Familienwohnsitz befand sich hingegen im Ausland. Das Finanzamt wollte in dieser "Standby-Wohnung" einen steuerlichen Wohnsitz erkennen, in dessen Folge der Pilot in Deutschland vollumfänglich seine Einkünfte zu versteuern hätte.

Dem widersprechend führte das Finanzgericht aus, dass es sich aufgrund des ständigen Nutzerwechsels nicht um einen festen Wohnsitz handeln würde. Denn eine Nutzung war nur in Absprache mit den anderen Mietern möglich, so dass keine uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung gegeben war. War die Wohnung aufgrund der räumlichen Kapazitäten ausgelastet, hätte sich der Pilot gegebenenfalls ein anderes Übernachtungsquartier suchen müssen, weshalb die Situation auch nicht mit einer Wohngemeinschaft vergleichbar war. Dementsprechend sei auch die Forderung des Finanzamtes rechtswidrig gewesen.

Gegen das Urteil wurde vor dem BFH Revision eingelegt.
 
Finanzgericht Hessen, Urteil FG HE 3 K 1062 09 vom 13.11.2012
Normen: § 8 AO
[bns]
 
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