Auf diesen Umstand verwies der Bundesgerichtshof im Fall eines ehemals Selbstständigen. Dieser hatte für den Fall der Berufsunfähigkeit eine entsprechende Versicherung abgeschlossen, wonach ihm die Versicherung bis zum Jahr 2020 eine monatliche Rente von rund 900 € oder eine einmalige Kapitalabfindung zu zahlen hatte. Nicht mehr arbeitsfähig, zahlte die Versicherung die monatlichen Raten. Der Forderung des Insolvenzverwalters auf Zahlung der Prämien zu Händen der Masse kam die Versicherung hingegen nicht nach und wurde in dieser Auffassung durch das Gericht bestärkt.
Demzufolge gilt der gesetzliche Schutz vor einer Pfändung nicht nur für lebenslange Leistungen oder zeitlich begrenzte Leistungen an Arbeitnehmer und Beamte, sondern auch für zeitlich begrenzte Zahlungen an ehemals Selbstständige. Eine Betrachtung der einschlägigen Gesetze in Zusammenschau mit ihrer Entstehungsgeschichte lässt nur den Schluss zu, das solche der Sicherung der Existenz dienende Zahlungen nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei ehemals Selbstständigen geschützt sein sollen. Begrenzt wird dieser Schutz nur durch die allgemeinen Pfändungsfreibeträge.