Auf diesen Umstand verwies der BGH und führte aus, dass der Schuldner den Antrag nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurücknehmen kann. Danach steht ihm bei einem späteren Sinneswandel kein Recht zur Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss mehr zu.
Selbiges gilt selbst dann, wenn parallel mit dem Eigenantrag auch ein Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat und das Insolvenzgericht beide Verfahren miteinander verbunden hat. Dies begründete das Gericht damit, dass aufgrund der Verbindung die Eröffnung gerade auch auf dem Eigenantrag beruht.