Verkehrsrecht

Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung kann bei der Beantragung der Fahrerlaubnis genügen, insofern keine konkreten Zweifel bestehen.

Für den Nachweis von Tag und Ort der Geburt bei der Beantragung der Fahrerlaubnis kann eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit Lichtbild und dem Vermerk, dass die Personenangaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen, ausreichen.

Eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung gilt auch bei der theoretischen oder praktischen Fahrprüfung als Nachweis dafür, dass der Antragsteller mit dem Prüfling identisch ist. Auch bei der Identitätsfeststellung vor der Aushändigung der Fahrerlaubnis genügt eine solche anerkennungsfähige Bescheinigung. Die Aufenthaltsgestattung gilt nur dann nicht als Identitätsnachweis, wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben vorhanden sind.
 
BVerwG, Urteil BVerwG 3 C 16 15 vom 08.09.2016
Normen: AsylG §§ 16, 19 Abs. 2, 63, 64; StVG §§ 2 Abs. 2 und 6 Satz 1 Nr. 1; FeV §§ 16 Abs. 3 Satz 3, 17 Abs. 5 Satz 2, 21 Abs. 1 u. 3, 22 Abs. 4 Satz 4
[bns]
 
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