Baurecht und Mietrecht

Beim Fachwerkhaus muss man mit Fachwerkbauweise rechnen

Kauf jemand ein Fachwerkhaus, so muss er davon ausgehen, dass das Haus nach dem damaligen Stand der Technik und der geltenden Bauweise errichtet wurde.

So muss ein Käufer eines Fachwerkhauses damit rechnen, dass das Haus auch in einer Fachwerkbauweise errichtet wurde. Er kann später nicht Schadensersatz verlangen, weil das Haus entgegen seinen Erwartungen nicht in einer Massivbauweise errichtet wurde.

Bei einer Fachwerkbauweise handelt es sich um einen Skelettbau aus Holz, bei dem die horizontale Aussteifung (zum Beispiel wegen der Windbelastung) mittels schräg eingebauter Streben erfolgt und die Zwischenräume (= Gefache) mit einem Lehm verputzten Holzgeflecht oder mit Mauerwerk ausgefüllt sind.

Bei einem Fachwerkhaus muss im Vergleich zu einem Haus, das in Massiv- oder Fertigbauweise errichtet wurde, nicht davon ausgegangen werden, dass es einen von vornherein geringeren Gebrauchs- oder Verkehrswert hat.

Verkauft der Eigentümer sein Haus, welches sehr alt ist und welches er vorher selbst auch nur von einem Dritten erworben hat, so stellen die Angaben im Kaufvertrag zum Baujahr des Hauses lediglich eine Wissenserklärung dar und keine Beschaffenheitsvereinbarung.

In dem entschiedenen Fall wurde ein Fachwerkhaus verkauft, das 1931 errichtet und 1939 erweitert wurde. Ein Immobilienmakler hatte den Käufern bei den Vertragsverhandlungen zuvor erklärt, dass das Haus in Massivbauweise errichtet worden sei. Dies wurde in dem Exposé noch einmal wiederholt. Hinterher stellte sich raus, dass lediglich Fachwerkbauweise vorhanden war. Der Käufer forderte wegen arglistiger Täuschung Schadensersatz. Das Gericht entschied, dass eine Fachwerkbauweise keinen Mangel darstelle, insbesondere sei bei der vorher durchgeführten Besichtigung die Fachwerkbauweise ersichtlich gewesen.
 
Landgericht Dortmund, Urteil LG Dortmund 17 S 125 16 vom 03.02.2017
Normen: BGB §§ 670, 677, 683
[bns]
 
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