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Getrennte Rücklagen für die Instandhaltung einzelner Gebäude zulässig

Es ist zulässig, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist.

Ungeachtet einer solchen Zweckbindung gehören die getrennten Instandhaltungsrücklagen zu dem Verwaltungsvermögen des Verbands.

Es ist nämlich anerkannt, dass einzelnen Gruppen von Sondereigentümern auch dann die alleinige Kostentragungspflicht hinsichtlich bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums auferlegt werden kann, wenn die Verwaltung allen Sondereigentümern obliegt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 12 14 vom 17.04.2015
Normen: WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4
[bns]
 
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